Damit dies gegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes und persönliches sein. Kern der Streitsache ist im vorliegenden Fall das Milchkontingent, also das Recht des Produzenten, eine bestimmte Verkehrsmilchmenge ab einem Betrieb im Laufe eines Milchjahres zum garantierten Preis abliefern zu können (Art. 2 MKTV 93). An einer Kontingentserhöhung berechtigt und damit unmittelbar interessiert ist der Milchproduzent. Eine Milchsammelstelle, wie vorliegend die Käsereigenossenschaft D., kann weder rechtlich noch tatsächlich daran interessiert sein, eine bestimmte Milchmenge ab einem Betrieb zum garantierten Preis abliefern zu können und die Milchproduktion entsprechend auszurichten.