Die angefochtenen Verfügungen greifen im vorliegenden Fall auch nicht direkt in ihre rechtliche Stellung ein. Im Sinne einer Drittwirkung haben sie indessen tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen in Form der Milchmenge, welche sie erwarten darf. Es bleibt schlussendlich also noch zu prüfen, ob ihre Beziehung zur Streitsache (die Veränderung des Milchkontingentes von drei Genossenschaftsmitgliedern) als derart eng einzustufen ist, dass sie als Drittbetroffene materiell beschwert erscheint. Damit dies gegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes und persönliches sein.