Die Milchmenge ergibt sich aus den Vorschriften über die Milchkontingentierung. Danach bestimmt sich, in welchem Umfang bei einer Landabgabe und -übernahme Milchkontingent beim Landabgeber verbleibt und weiterhin in dessen angestammte Sammelstelle einzuliefern ist. 2.4.2. Die Käsereigenossenschaft D. vermag, wie vorstehend dargelegt, aus den Bestimmungen des Milchbeschlusses kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung einer grösseren Milchmenge herzuleiten. Die angefochtenen Verfügungen greifen im vorliegenden Fall auch nicht direkt in ihre rechtliche Stellung ein.