Dieses besteht darin, von ihren Genossenschaftsmitgliedern möglichst viel Milch abgeliefert zu bekommen. Es ist daher offensichtlich, dass eine Kontingentserhöhung für einen Produzenten in ihrem Einzugsgebiet auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt, soweit nicht ein anderer Produzent eine entsprechende Einbusse erleidet. Als Betreiberin einer Milchsammelstelle, das heisst eines Lokals zur Ablieferung der Milch sowie einer Unternehmung, die Milch kauft und dann verkauft oder verarbeitet (BGE 89 I 329), ist die Käsereigenossenschaft D. verpflichtet, sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch, die den Qualitätsvorschriften entspricht, abzunehmen (Art. 6 Abs. 1 MB). Die