6 VwVG) die Voraussetzungen erfüllen, um gegen einen Entscheid betreffend Milchkontingentierung Beschwerde zu führen. 2.4.1. In der vorliegenden Streitsache vertritt die Käsereigenossenschaft D. vordergründig zwar Drittinteressen, nämlich diejenigen der drei Milchproduzenten; ihr Hauptziel ist jedoch eine grössere Milcheinlieferung zu ihren Gunsten, also ein eigenes Interesse. Dieses besteht darin, von ihren Genossenschaftsmitgliedern möglichst viel Milch abgeliefert zu bekommen.