235, 239). Schliesslich bleibt noch zu beachten, dass ein Interesse im allgemeinen nur schutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58). Nach den vorstehenden Grundsätzen könnten also ausser den Milchproduzenten auch andere in ihren Rechten und Pflichten berührte Personen (Art. 6 VwVG) die Voraussetzungen erfüllen, um gegen einen Entscheid betreffend Milchkontingentierung Beschwerde zu führen.