Beschwerdelegitimiert ist nur, wer in einem materiellen Sinn beschwert ist (materielle Beschwer). Ausgangspunkt zur Bestimmung der materiellen Beschwer bildet die Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 116 Ib 323 ff.). Damit diese gegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes und persönliches sein. Die beschwerdeführende Person kann nicht lediglich Drittinteressen wahrnehmen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 235, 239).