des Bundes, Zürich 1993, Rz. 235). Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Begehren dem Beschwerdeführer verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden. Zur Bejahung der Beschwerdelegitimation eines Drittbetroffenen ist überdies eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache erforderlich (115 Ib 389 mit Hinweisen, 114 V 96, 113 Ib 366). Beschwerdelegitimiert ist nur, wer in einem materiellen Sinn beschwert ist (materielle Beschwer).