5 2.4. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Käsereigenossenschaft D. allenfalls ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügungen geltend zu machen vermag, um ihre Beschwerdelegitimation zu begründen. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es muss somit nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und mit der als verletzt gerügten Norm korrespondieren; vielmehr genügt es, wenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere Interessen der beschwerdeführenden Person beeinträchtigt werden (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege