Die Frage kann indessen offen bleiben, da sie im vorliegenden Fall nicht Interessen vertritt, die einer grossen Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind. Es geht lediglich um das individuelle Milchkontingent von drei Genossenschaftsmitgliedern, die mit ihren Anträgen im Zusammenhang mit einer Landübernahme vor der Vorinstanz unterlegen sind, und in der Folge davon abgesehen haben, die Streitsache an die Rekurskommission EVD weiterzuziehen. Damit vermag die Käsereigenossenschaft D. nicht alle Voraussetzungen zu erfüllen, welche für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation einer Vereinigung kumulativ gegeben sein müssen.