Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob es zu den statutarischen Aufgaben der Käsereigenossenschaft D. gehört, sich für möglichst grosse Milchkontingente ihrer Mitglieder einzusetzen. Als Betreiberin einer Milchsammelstelle ist sie in erster Linie verpflichtet, die Milch der Produzenten in ihrem Einzugsgebiet entgegenzunehmen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MB). Die Frage kann indessen offen bleiben, da sie im vorliegenden Fall nicht Interessen vertritt, die einer grossen Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind.