Erforderlich ist vielmehr: - ein besonderes Interesse, das nur Einzelnen oder nur einem beschränkten Personenkreis eigen ist (BGE 99 Ib 107); die Mitglieder der Vereinigung müssen also mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen sein, damit die Beschwerdelegitimation anerkannt werden kann; sowie - ein schutzwürdiges Interesse, das sich unmittelbar aus einer nahen Beziehung des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 97 I 593, 98 Ib 70 ff., 99 Ib 107, 206, 213, 111 Ib 63). Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob es zu den statutarischen Aufgaben der Käsereigenossenschaft D. gehört, sich für möglichst grosse Milchkontingente ihrer Mitglieder einzusetzen.