Die Käsereigenossenschaft D. beantragt die Erhöhung der Milchkontingente von dreien ihrer Mitglieder. Als Vereinigung, zu denen unter anderem Genossenschaften und Vereine sowie Verbände von Genossenschaften und Vereinen zählen, ist sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 100 Ib 336 mit Hinweisen) unter folgenden Voraussetzungen (BGE 113 Ib 365) legitimiert, zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder Beschwerde zu führen: - es muss sich um Interessen handeln, die sie nach ihren Statuten zu wahren hat; - die Interessen müssen der Gesamtheit oder doch einer grossen Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sein (BGE 114 Ia 456 E. 1 Bst. d, bb);