In den entsprechenden Rechtsschutzbestimmungen (Art. 36 und 37 MB) ist keine Organisation oder Behörde als beschwerdeberechtigt genannt. Die Käsereigenossenschaft D. ist somit nicht als Organisation zu betrachten, die durch das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt ist (Art. 48 Bst. b VwVG). 2.2. Eine allfällige Beschwerdelegitimation der Käsereigenossenschaft D. müsste also daraus hergeleitet werden, dass sie durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG).