30 und 31) noch in der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 (Art. 44) findet sich ein entsprechender Hinweis. Einzig das Bundesamt für Landwirtschaft ist als Behörde erwähnt, die gegen Entscheide der Milchverbände und der regionalen Rekurskommissionen im Zusammenhang mit der Milchkontingentierung Beschwerde führen kann (Art. 44 Abs. 3 MKTV 93). Der Beschluss der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss [MB], SR 916.350, AS 1994 1648) regelt die Milchlieferung an eine Milchsammelstelle und die Abnahmepflicht der Milchsammelstellen und Milchkäufer. In den entsprechenden Rechtsschutzbestimmungen (Art.