In keinem der folgenden Erlasse, die im vorliegenden Zusammenhang in Betracht fallen, sind Genossenschaften, welche eine Milchsammelstelle betreiben, ausdrücklich als beschwerdeberechtigte Organisationen genannt. Die Festsetzung und Anpassung der einzelbetrieblichen Milchkontingente richtet sich nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 1988 vom 16. Dezember 1988 (Milchwirtschaftsbeschluss 1988 [MWB 1988], SR 916.350.1, AS 1992 332, 1993 877) und der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93], SR 916.350.101, AS 1994 2056).