Da die Käsereigenossenschaft D. nicht Adressat der Verfügungen der Vorinstanzen ist und sich auch nicht am Verfahren vor der Rekurskommission Nr. 3 beteiligte, ist vorweg zu prüfen, ob sie eines der vorgenannten Kriterien zu erfüllen vermag. 2.1. In keinem der folgenden Erlasse, die im vorliegenden Zusammenhang in Betracht fallen, sind Genossenschaften, welche eine Milchsammelstelle betreiben, ausdrücklich als beschwerdeberechtigte Organisationen genannt.