1. (Zuständigkeit) 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Art. 48 Bst. b VwVG). Da die Käsereigenossenschaft D. nicht Adressat der Verfügungen der Vorinstanzen ist und sich auch nicht am Verfahren vor der Rekurskommission Nr. 3 beteiligte, ist vorweg zu prüfen, ob sie eines der vorgenannten Kriterien zu erfüllen vermag.