S. erhob am 14. Oktober 1993 seinerseits Beschwerde und beantragte, dass die Kontingentsabtretungen an die drei Landübernehmer rückgängig zu machen seien. Die Rekurskommission Nr. 3 wies die Beschwerden der Landübernehmer am 18. April 1994 ab und hiess die Beschwerde von S. teilweise gut. Die Verfügungen des Milchverbandes vom 17. September 1993 wurden aufgehoben und die Kontingente von S. und von zwei Landübernehmern neu festgelegt.