Mit Verfügung vom 17. September 1993 kürzte der Milchverband Winterthur in Anwendung der 50%-Regel das Kontingent von S. per 1. Mai 1993 infolge Abgabe landwirtschaftlicher Nutzfläche und übertrug die gekürzte Menge mit Verfügungen gleichen Datums auf drei Landübernehmer. Dagegen erhoben die drei Landübernehmer am 30. September 1993 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 und beantragten die Übertragung von 100% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. S. erhob am 14. Oktober 1993 seinerseits Beschwerde und beantragte, dass die Kontingentsabtretungen an die drei Landübernehmer rückgängig zu machen seien.