Die Auswirkung der Kontingentsveränderung auf die Milchabnehmerin ist lediglich mittelbarer Natur und hängt nicht mit der Frage der Milchkontingentierung, sondern der Sammelstelle zusammen (E. 2.4.2). 4. Art. 6 und 48 VwVG: formelle Beschwer. Frage offen gelassen, ob die Teilnahme der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren Legitimationsvoraussetzung ist (E. 3).