a VwVG: Beschwerdelegitimation von Drittbetroffenen. - Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation eines Drittbetroffenen (E. 2.4). - Aus den Bestimmungen des Milchbeschlusses lässt sich kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung einer grösseren Milchmenge herleiten (E. 2.4.1). - An einer Erhöhung des Einzelkontingents unmittelbar interessiert ist der Milchproduzent, nicht jedoch die Käsereigenossenschaft, die eine Milchsammelstelle führt. Die Auswirkung der Kontingentsveränderung auf die Milchabnehmerin ist lediglich mittelbarer Natur und hängt nicht mit der Frage der Milchkontingentierung, sondern der Sammelstelle zusammen (E. 2.4.2). 4. Art. 6 und 48 VwVG: formelle Beschwer.