Anpassung der Einzelkontingente; Beschwerdelegitimation einer Käsereigenossenschaft. 1. Art. 48 Bst. b VwVG: gesetzliches Beschwerderecht einer Organisation. Eine Käsereigenossenschaft ist keine Organisation, die durch das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt wird (E. 2.1). 2. Art. 48 Bst. a VwVG: Legitimation einer Vereinigung zur Interessenwahrung ihrer Mitglieder. Eine Genossenschaft ist dann legitimiert, im Namen einzelner Mitglieder Beschwerde zu führen, wenn die vertretenen Interessen einer grossen Zahl der Mitglieder gemeinsam sind (E. 2.3). 3. Art. 48 Bst. a VwVG: Beschwerdelegitimation von Drittbetroffenen.