{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-99--_1994-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002846.pdf?ID=150002846", "Checksum": "e4ab54cba5c86bb4f8fe2e3edc8ee82b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "5fda716f806190c608363641fb8d3a02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r\n\n 6\neiner bestimmten Milchmenge abgeleitet werden. Wenn sich die eingelieferte\nMilchmenge infolge wirtschaftlicher Dispositionen der Produzenten verändert,\nsei es, dass sie die Produktion erhöhen, drosseln oder einstellen, sei es, dass\nsie Land an einen Produzenten abgeben, der an eine andere angestammte\nSammelstelle liefert, oder von einem solchen Produzenten Land übernehmen,\nso hat die Milchsammelstelle dies hinzunehmen.\nAuch aus dem Schreiben der früheren Abteilung für Landwirtschaft vom\n18. August 1976, auf welches sich die Käsereigenossenschaft D. bezieht, ergibt\nsich nichts Gegenteiliges. Darin wird lediglich ausgeführt, dass die auf dem\nfraglichen Land produzierte Milch wieder an die Käsereigenossenschaft D.\nabzuliefern sei, sobald es wieder als selbständiger Betrieb bewirtschaftet\nwerde. Es geht also um die Frage, an welche Sammelstelle die Milch\nabzuliefern ist und nicht um die Milchmenge, die abzuliefern ist. Die\nMilchmenge ergibt sich aus den Vorschriften über die Milchkontingentierung.\nDanach bestimmt sich, in welchem Umfang bei einer Landabgabe\nund -übernahme Milchkontingent beim Landabgeber verbleibt und weiterhin\nin dessen angestammte Sammelstelle einzuliefern ist.\n2.4.2. Die Käsereigenossenschaft D. vermag, wie vorstehend dargelegt, aus\nden Bestimmungen des Milchbeschlusses kein schutzwürdiges Interesse\nan der Geltendmachung einer grösseren Milchmenge herzuleiten. Die\nangefochtenen Verfügungen greifen im vorliegenden Fall auch nicht direkt in\nihre rechtliche Stellung ein. Im Sinne einer Drittwirkung haben sie indessen\ntatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen in Form der Milchmenge, welche\nsie erwarten darf. Es bleibt schlussendlich also noch zu prüfen, ob ihre\nBeziehung zur Streitsache (die Veränderung des Milchkontingentes von\ndrei Genossenschaftsmitgliedern) als derart eng einzustufen ist, dass sie als\nDrittbetroffene materiell beschwert erscheint.\nDamit dies gegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes und\npersönliches sein.\nKern der Streitsache ist im vorliegenden Fall das Milchkontingent, also das\nRecht des Produzenten, eine bestimmte Verkehrsmilchmenge ab einem Betrieb\nim Laufe eines Milchjahres zum garantierten Preis abliefern zu können (Art. 2\nMKTV 93).\nAn einer Kontingentserhöhung berechtigt und damit unmittelbar\ninteressiert ist der Milchproduzent. Eine Milchsammelstelle, wie vorliegend\ndie Käsereigenossenschaft D., kann weder rechtlich noch tatsächlich\ndaran interessiert sein, eine bestimmte Milchmenge ab einem Betrieb\nzum garantierten Preis abliefern zu können und die Milchproduktion\nentsprechend auszurichten. Jede durch eine Kontingentsveränderung\nbedingte Änderung in der Milchproduktion wirkt sich zwar auch auf die\nnachgelagerten Produktionsstufen aus, zunächst auf die Milchsammelstelle\nals Milchabnehmerin und dann auf allfällige weitere Verwerter. Dies\nist jedoch nach bisheriger Praxis lediglich als mittelbare Auswirkung\neiner Kontingentsveränderung zu betrachten. In dieser Weise ist im\nvorliegenden Zusammenhang die Käsereigenossenschaft D. betroffen.\nDieser Sachverhalt bildet somit nicht eine Frage der Milchkontingentierung\n(Art. 1 MKTV 93), sondern er hängt vielmehr mit dem Problemkomplex\nMilchsammelstelle zusammen (Art. 5 MB). Für Entscheide in dieser Beziehung\nist der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zuständig. Damit\n\n7\nfehlt es der Käsereigenossenschaft D. aber am notwendigen unmittelbaren,\neigenen Interesse an einer Änderung des Entscheides der Rekurskommission\nNr. 3 vom 18. April 1994 über die Kontingentsveränderungen.\nDieses Ergebnis ist auch damit begründet, dass es nicht anginge,\neiner Milchgenossenschaft über den Umweg der Anfechtung eines\nKontingentierungsentscheides zu einer höheren Milcheinlieferung zu\nverhelfen, während ihr aus den Bestimmungen des Milchbeschlusses kein\nAnspruch auf Geltendmachung einer grösseren Milchmenge zusteht.\nDie Beschwerdeführerin war nicht imstande, ein eigenes, unmittelbares\nInteresse an einer Erhöhung der Milchkontingente der drei Produzenten\ndarzulegen, so dass ihre Beschwerdelegitimation verneint werden muss und\nnicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\n3. Umstritten ist schlussendlich noch, inwiefern die Teilnahme am\nvorinstanzlichen Verfahren (formelle Beschwer) Legitimationsvoraussetzung\nist.\nIn einem neueren Entscheid führte das BGer aus, dass die formelle\nBeschwer auf eidgenössischer Ebene keine Eintretensvoraussetzung\ndarstelle (BGE 110 Ib 110). Diese Meinung wird auch von einem Teil\nder Lehre unterstützt: «Dieser Entscheid verdient Zustimmung, da\nsich eine Teilnahmepflicht weder aus Art. 103 OG noch aus Art. 48 oder\nArt. 6 VwVG ergibt. Wäre anders entschieden worden, so wäre mit\neinem (vorläufigen) Verzicht auf Teilnahme am Verfahren zugleich die\nVerwirkung des Rechtsschutzes verbunden gewesen. Voraussetzung dieser\nRechtsfolge wäre aber eine klare Äusserung des Gesetzgebers» (Kölz/Häner,\na. a. O., Rz. 236). Andere Autoren (wie auch das BGer vor dem erwähnten\nEntscheid) sind anderer Ansicht und betrachten die formelle Beschwer als\nunabdingbare Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Beschwert\nkann nur sein, wer sich am vorausgehenden vorinstanzlichen Verfahren\nbeteiligt hat. Der Rechtsschutzsuchende kann somit nicht zuwarten\nund sich erst in das Rechtsmittelverfahren einschalten (Gygi Fritz, Die\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 155, mit Hinweisen).\nDa der Käsereigenossenschaft D. infolge des fehlenden schutzwürdigen\nInteresses die Beschwerdelegitimation jedenfalls abgeht, kann offen bleiben,\nob ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen wäre, weil sie\nam Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt war.\n(Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)\n\n"}