{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-99--_1994-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002846.pdf?ID=150002846", "Checksum": "e4ab54cba5c86bb4f8fe2e3edc8ee82b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "5fda716f806190c608363641fb8d3a02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r\n\n 5\n2.4. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Käsereigenossenschaft D. allenfalls\nein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen\nVerfügungen geltend zu machen vermag, um ihre Beschwerdelegitimation zu\nbegründen.\nDas schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur\nsein. Es muss somit nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und mit\nder als verletzt gerügten Norm korrespondieren; vielmehr genügt es,\nwenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere\nInteressen der beschwerdeführenden Person beeinträchtigt werden (Kölz\nAlfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, Zürich 1993, Rz. 235). Das schutzwürdige Interesse besteht\nsomit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Begehren dem\nBeschwerdeführer verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im\nUmstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder\nanderweitiger Natur zu vermeiden.\nZur Bejahung der Beschwerdelegitimation eines Drittbetroffenen ist überdies\neine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache erforderlich\n(115 Ib 389 mit Hinweisen, 114 V 96, 113 Ib 366). Beschwerdelegitimiert ist\nnur, wer in einem materiellen Sinn beschwert ist (materielle Beschwer).\nAusgangspunkt zur Bestimmung der materiellen Beschwer bildet die\nBeziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 116 Ib 323 ff.). Damit diese\ngegeben ist, muss das Interesse ein unmittelbares, eigenes und persönliches\nsein. Die beschwerdeführende Person kann nicht lediglich Drittinteressen\nwahrnehmen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 235, 239).\nSchliesslich bleibt noch zu beachten, dass ein Interesse im allgemeinen nur\nschutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des\nEntscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58).\nNach den vorstehenden Grundsätzen könnten also ausser den\nMilchproduzenten auch andere in ihren Rechten und Pflichten berührte\nPersonen (Art. 6 VwVG) die Voraussetzungen erfüllen, um gegen einen\nEntscheid betreffend Milchkontingentierung Beschwerde zu führen.\n2.4.1. In der vorliegenden Streitsache vertritt die Käsereigenossenschaft\nD. vordergründig zwar Drittinteressen, nämlich diejenigen der drei\nMilchproduzenten; ihr Hauptziel ist jedoch eine grössere Milcheinlieferung\nzu ihren Gunsten, also ein eigenes Interesse. Dieses besteht darin, von ihren\nGenossenschaftsmitgliedern möglichst viel Milch abgeliefert zu bekommen. Es\nist daher offensichtlich, dass eine Kontingentserhöhung für einen Produzenten\nin ihrem Einzugsgebiet auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt, soweit\nnicht ein anderer Produzent eine entsprechende Einbusse erleidet.\nAls Betreiberin einer Milchsammelstelle, das heisst eines Lokals zur\nAblieferung der Milch sowie einer Unternehmung, die Milch kauft und dann\nverkauft oder verarbeitet (BGE 89 I 329), ist die Käsereigenossenschaft D.\nverpflichtet, sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch,\ndie den Qualitätsvorschriften entspricht, abzunehmen (Art. 6 Abs. 1 MB). Die\nMilchproduzenten müssen ihrerseits die Milch, die sie in Verkehr bringen, der\nangestammten Milchsammelstelle des Heimwesens abliefern (Art. 5 Abs. 1\nMB). Daraus kann jedoch kein Recht der Milchsammelstelle auf Lieferung\n\n"}