{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-99--_1994-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002846.pdf?ID=150002846", "Checksum": "e4ab54cba5c86bb4f8fe2e3edc8ee82b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.99 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 08.11.1994 JAAC 59.99 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "5fda716f806190c608363641fb8d3a02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 08.11.1994 JAAC 59.99 \r\n\n 4\nDie Käsereigenossenschaft D. weist die Gesellschaftsform einer Genossenschaft\nauf. Als Rechtsgebilde mit Rechtspersönlichkeit, nach aussen handelnd durch\nihre statutarischen Organe, ist sie partei- und beschwerdefähig. Sie kann\nin einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren auftreten, um ihre eigenen\nInteressen zu vertreten (Ziff. 2.4) oder, unter bestimmten Umständen, auch zur\nWahrung der Interessen ihrer Mitglieder für sie Beschwerde führen (Ziff. 2.3).\n2.3. Die Käsereigenossenschaft D. beantragt die Erhöhung der\nMilchkontingente von dreien ihrer Mitglieder. Als Vereinigung, zu\ndenen unter anderem Genossenschaften und Vereine sowie Verbände\nvon Genossenschaften und Vereinen zählen, ist sie nach ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 100 Ib 336 mit Hinweisen) unter\nfolgenden Voraussetzungen (BGE 113 Ib 365) legitimiert, zur Wahrung der\nInteressen ihrer Mitglieder Beschwerde zu führen:\n- es muss sich um Interessen handeln, die sie nach ihren Statuten zu wahren\nhat;\n- die Interessen müssen der Gesamtheit oder doch einer grossen Zahl ihrer\nMitglieder gemeinsam sein (BGE 114 Ia 456 E. 1 Bst. d, bb);\n- jedes dieser Mitglieder müsste selber berechtigt sein, die Interessen geltend\nzu machen.\nDiese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei genügt es nicht,\nlediglich ein allgemeines Interesse geltend zu machen, das jedermann haben\nkann. Erforderlich ist vielmehr:\n- ein besonderes Interesse, das nur Einzelnen oder nur einem beschränkten\nPersonenkreis eigen ist (BGE 99 Ib 107); die Mitglieder der Vereinigung müssen\nalso mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen sein, damit die\nBeschwerdelegitimation anerkannt werden kann; sowie\n- ein schutzwürdiges Interesse, das sich unmittelbar aus einer nahen\nBeziehung des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 97\nI 593, 98 Ib 70 ff., 99 Ib 107, 206, 213, 111 Ib 63).\nIm vorliegenden Fall ist fraglich, ob es zu den statutarischen Aufgaben der\nKäsereigenossenschaft D. gehört, sich für möglichst grosse Milchkontingente\nihrer Mitglieder einzusetzen. Als Betreiberin einer Milchsammelstelle ist sie\nin erster Linie verpflichtet, die Milch der Produzenten in ihrem Einzugsgebiet\nentgegenzunehmen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MB). Die Frage kann\nindessen offen bleiben, da sie im vorliegenden Fall nicht Interessen vertritt,\ndie einer grossen Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind. Es geht lediglich um\ndas individuelle Milchkontingent von drei Genossenschaftsmitgliedern, die\nmit ihren Anträgen im Zusammenhang mit einer Landübernahme vor der\nVorinstanz unterlegen sind, und in der Folge davon abgesehen haben, die\nStreitsache an die Rekurskommission EVD weiterzuziehen.\nDamit vermag die Käsereigenossenschaft D. nicht alle Voraussetzungen zu\nerfüllen, welche für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation einer\nVereinigung kumulativ gegeben sein müssen. Sie ist daher nicht berechtigt, für\nihre an der Beschwerdesache interessierten Mitglieder Beschwerde zu führen.\n\n"}