In jener Periode galt die Milchkontingentierung-Talverordnung 93, so dass für die Feststellung auf dieses Recht abzustellen ist. 4. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gut, als die Rekurskommission Nr. 17 unerlaubterweise über die nicht angefochtene und in Rechtskraft erwachsene Kontingentserhöhung beim Landübernehmer F. Sch. befunden hat; vgl. REKO/EVD 94/8B-027 E. 4, veröffentlicht in: VPB 59.94[10]) [9] Vgl. oben S. 756. [10] Vgl. oben S. 787.