3 oder die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93 [MKBV 93], SR 916.350.102) abzustellen ist. Da das Milchkontingent eines Betriebes unter anderem gestützt auf seine massgebliche Nutzfläche berechnet wird und der Betrieb von F. Sch. zum Talgebiet gehört, ist die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 anzuwenden. Vorliegend geht es um das Milchkontingent für das Jahr 1993/94, welches am 30. April 1994 zu Ende ging. In jener Periode galt die Milchkontingentierung-Talverordnung 93, so dass für die Feststellung auf dieses Recht abzustellen ist.