2.2./2.3. (Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[9]). 3. (Gesetzliche Grundlagen) Der Betrieb der Landabgeberin befindet sich in der Bergzone II und der Betrieb von F. Sch. in der voralpinen Hügelzone. Nach der Verordnung vom 17. April 1991 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (V-Produktionskataster, SR 912.1; Art. 5) gehört die voralpine Hügelzone zum Talgebiet.