Die Gebrüder Sch. bilden keine von der zuständigen kantonalen Behörde anerkannte Betriebsgemeinschaft. Aus diesem Grunde entfällt eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung von H. Sch. Aus der gemeinsamen Pacht steht jedoch H. Sch. das Recht zu, das übernommene Grundstück zu nutzen. Dazu gehört auch das übertragene Milchkontingent. Aus diesem Grunde ist H. Sch. als einer der Pächter durch die von der Rekurskommission Nr. 17 vorgenommene Kürzung des Milchkontingentes in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen. Er ist somit auch zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2./2.3. (Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft;