Erforderlich ist aber immer eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 115 I b 49, 115 Ib 389 mit Hinweisen, 114 V 96, 113 Ib 366). Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58). 2.1. F. Sch. ist als Verfügungsadressat ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art 48 Bst. a VwVG). Er wird von H. Sch. vertreten, der eine rechtsgenügliche Vollmacht eingereicht hat (Art. 11 VwVG). Strittig ist die Beschwerdeberechtigung von H. Sch. Die Gebrüder Sch.