Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den ihr die Gutheissung der Begehren verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden. Erforderlich ist aber immer eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 115 I b 49, 115 Ib 389 mit Hinweisen, 114 V 96, 113 Ib 366).