Aus dem Sachverhalt: Aufgrund mehrerer Landabgaben kürzte der Milchverband der Nordwestschweiz mit Verfügung vom 7. Februar 1994 das Kontingent von K., welche in der Zwischenzeit mit A. eine Betriebszweiggemeinschaft gebildet hatte, um rund 75% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Das Kontingent von F. Sch., einem der Landübernehmer, wurde in einer weiteren Verfügung um ... kg erhöht. Gegen den Entscheid des Milchverbandes erhob die Betriebszweiggemeinschaft A./K. am 1. März 1994 Beschwerde an die Regionale Rekurskommission Nr. 17 und beantragte, nicht mehr als 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes abgeben zu müssen.