Anpassung der Einzelkontingente infolge Bewirtschafterwechsels. Art. 12 MKBV 93: Berechnung der Kontingentserhöhung zugunsten des neuen Bewirtschafters. Art. 12 MKBV 93 enthält eine «Kann-Vorschrift», welche der Behörde einen Ermessensspielraum zugesteht. Die darin aufgezählten Kriterien sind nicht Bedingungen, von deren Einhaltung die Anwendbarkeit der Bestimmung abhängt, sondern Parameter, welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen hat. Das Ermessen ist nach oben (höchstmögliches Kontingent) begrenzt, diese Grenze bestimmt sich aufgrund einer Formel und Variablen. Grösse der Variablen b (E. 4-5).