1990, Nr. 66 B III). Dem Milchverband steht also einzig bei der Festsetzung der Kürzungsmenge ein Ermessen zu. 5.2. Aus den vorliegenden Akten gehen keine Umstände hervor, die es geboten hätten, von der Regel, dass das volle Kontingent übertragen wird, abzuweichen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93). Vielmehr rechtfertigen es die Umstände des zu beurteilenden Falles, dass C. als Landabgeber 100% des - bei der Übernahme der Parzellen mit den dazugehörenden Ökonomiegebäuden zugeteilten - Kontingents abgibt. Bei der seinerzeitigen Übernahme des Betriebs in X musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass er bei der Rückgabe nach Ablauf der Pacht das mit dem Betrieb übernommene Kontingent wieder