Aus dem Vorstehenden folgt, dass der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum in der Frage zusteht, ob im Einzelfall von der Regel abzuweichen ist. Richtigerweise darf der Milchverband nur dann von der Regel abweichen, wenn die Lösung nach der generalisierenden und schematisierenden Regel dem Einzelfall nicht gerecht wird und nicht umgekehrt (vgl. VPB 51.42). Wie weit bei Anerkennung eines Ausnahmefalles der Situation Rechnung zu tragen ist, bildet dagegen weitgehend Ermessensfrage (Gygi, a. a. O., S. 87; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband; Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B III).