9 Ausnahmefälle sind nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen. Eine grosszügige Annahme von Ausnahmen würde das verfassungsmässige Gebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen (BGE 107 Ib 119, mit Hinweisen). Überdies würde auf diese Weise die Ausnahme zur Regel, was aber die Verordnung gerade vermeiden will. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum in der Frage zusteht, ob im Einzelfall von der Regel abzuweichen ist.