Damit bietet sich die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu treffen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss durch Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und in Würdigung der Interessen von Landabgeber und Landübernehmer ermittelt werden. Liegen keine durch die betrieblichen Verhältnisse begründeten besonderen Umstände vor, muss sich der Milchverband an die Regel halten.