Wie dargelegt (Ziff. 4.2.2), bezweckt die Vorschrift, wonach derjenige, der Land mit Ökonomiegebäuden abgibt, jenes Kontingent abzugeben hat, das ihm bei der seinerzeitigen Übernahme zugeteilt wurde, eine Gleichstellung mit den kontingentsrechtlichen Auswirkungen einer Betriebsteilung. Mit der Möglichkeit einer Abweichung von der Regel wollte der Verordnungsgeber aber verhindern, dass durch strikte Anwendung der Regel im Einzelfall ungewollte Ergebnisse oder Härten entstehen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 85). Damit bietet sich die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu treffen.