Somit ist zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Aus dem Milchwirtschaftsbeschluss ergibt sich einzig, dass der Bundesrat bei der Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und die Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB 1988). Über das Vorgehen bei Landverschiebungen äussert sich die genannte Bestimmung nicht (vgl. Spörri, a. a. O. S.146, Fn. 16, mit Hinweisen). Wie dargelegt (Ziff.