vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Gewährung einer Ausnahme abhängt, ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage, und zwar selbst dann, wenn die gesetzliche Umschreibung in dieser Hinsicht unbestimmt lautet (Gygi, a. a. O., S. 87, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.1. Somit ist zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang ein Ausnahmefall anzunehmen ist.