MKTV 93). Nach dieser «Regel» sind Ausnahmen zugelassen, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, nach welchen Kriterien die Ausnahmefälle festzulegen sind. In einem ähnlich gelagerten Fall führte das BGer aus, dass die Formulierung «in der Regel» ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, dessen Bedeutung durch Auslegung näher bestimmt werden müsse. Die entscheidende Behörde könne nicht nach freiem Ermessen darüber befinden, wann eine Ausnahmesituation vorliege und wann nicht (sinngemäss: BGE 95 I 296 ff.; vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.).