Aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Verfügung des Milchverbandes vom 20. Juli 1992 ergibt sich im übrigen, dass auf der Basis des auf den Betrieb in X entfallenden Kontingentsanteils 100% des Hektarendurchschnitts übertragen wurden. Somit stellt sich noch die Frage, ob Anlass bestanden hätte, von der Regel abzuweichen. 5. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem anderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).