Deshalb soll der Umfang seiner Kontingentsabgabe auch nicht von den Dispositionen der Übernehmer abhängen. Wer einen Betrieb oder Land mit Ökonomiegebäude übernimmt, muss wissen, dass er im gegebenen Zeitpunkt das damit erworbene Kontingent wieder abgeben muss. Weiter fällt in Betracht, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 unter der Artikelüberschrift «Verminderung der massgeblichen Nutzfläche» ausdrücklich die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude regelt. Die Übernahme von Land mit Ökonomiegebäude ist nicht ausdrücklich geregelt. Für diesen Fall gilt, dass das Kontingent um die um 10% verminderte Menge erhöht wird, die der Landabgeber nach Art.