Da das Milchkontingent ein wesentliches Element für die Existenz eines Betriebs bildet, ist damit auch erklärt, weshalb für beide Fälle vorgesehen ist, das mit der betreffenden Einheit von Land und Gebäuden verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt zu übertragen. Das ist auch deshalb begründet, weil der abgebende Produzent danach nicht selten die Milchproduktion einstellt (vgl. Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S.147). Die Nutzung von Land und Gebäuden entzieht sich nach der Abgabe dem Einflussbereich des abgebenden Produzenten. Deshalb soll der Umfang seiner Kontingentsabgabe auch nicht von den Dispositionen der Übernehmer abhängen.