In beiden Fällen geht dem abgebenden Betrieb eine Produktionsgrundlage verloren, die je nach Interessenlage des Übernehmers zu einem selbständigen Betrieb ausgebaut wird oder gegebenenfalls zumindest die Basis eines selbständigen Betriebes bilden könnte. Da das Milchkontingent ein wesentliches Element für die Existenz eines Betriebs bildet, ist damit auch erklärt, weshalb für beide Fälle vorgesehen ist, das mit der betreffenden Einheit von Land und Gebäuden verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt zu übertragen.