e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 das Korrelat zu Art. 22 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 darstellt. Wird Land mit Ökonomiegebäuden von einem Betrieb abgegeben und danach darauf ein selbständiger Betrieb geführt, so liegt eine Betriebsteilung vor; wird Land mit Ökonomiegebäude einem andern Betrieb angegliedert, so liegt eine «Abgabe» vor. In beiden Fällen geht dem abgebenden Betrieb eine Produktionsgrundlage verloren, die je nach Interessenlage des Übernehmers zu einem selbständigen Betrieb ausgebaut wird oder gegebenenfalls zumindest die Basis eines selbständigen Betriebes bilden könnte.