19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das Kontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten hatte. Im vorliegenden Fall ging das Kontingent betreffend den Betrieb in X unbestrittenermassen aufgrund der Übernahme des Betriebs an C. Daher ist mit der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude des ehemals selbständigen Betriebs in X grundsätzlich dieses Kontingent wieder abzugeben. 4.2.3. In tatbeständlicher Hinsicht wird weiter vorausgesetzt, dass eine Flächenverschiebung mitsamt Ökonomiegebäude zwischen (Verkehrsmilch-) Produzenten stattfindet.