Durch die Abgabe des Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion geht. Der Landübernehmer dagegen will durch die Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude eine Verbesserung seiner betrieblichen Struktur erreichen. Daher rechtfertigt es sich in der Regel, wie bei einem Betrieb das gesamte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen, welches der Landabgeber seinerzeit mit der Fläche und dem dazugehörenden Ökonomiegebäude erworben hatte. Somit kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 Bst.