Als Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt wurde. Aber auch das blosse Übernehmen von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude, die zuvor nicht als Ganzes einen selbständigen Betrieb, sondern lediglich Teil eines Betriebs bildeten, ist als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 zu betrachten. Durch die Abgabe des Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein;